In welchen Fächern kann ich promovieren?
Anglistik, Evangelische Theologie, Germanistik, Katholische Theologie, Kunstwissenschaft, Musikwissenschaft., Politikwissenschaft, Romanistik, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft
Welchen Doktorgrad kann ich erwerben?
Dr. phil. oder Dr. rer. pol. Klassischerweise ist der Dr. phil. eher bei den Kulturwissenschaften und der Dr. rer. pol. bei den Sozialwissenschaften anzusiedeln. Sie können aber im Antrag auf Annahme frei wählen und z.B. auch in Politikwissenschaft einen Dr. phil. anstreben.
Wie finde ich ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer?
Das kommt auf den Einzelfall an. In der Regel haben Sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder auch als Externe oder Externer eine konkrete Vorstellung dessen, was Sie interessiert und welches Thema Sie bearbeiten möchten. Kontaktieren Sie eine Professorin oder Professor Ihres Fachgebietes und fragen Sie an, ob eine Betreuung möglich ist.
Welche formalen Voraussetzungen benötige ich für die Annahme als Promovend/in?
Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Themas sind in § 9 der Promotionsordnung geregelt. Neben den Sprachkenntnissen (siehe nächste Frage) benötigen Sie:
Abschluss | Note | Zusatzanforderungen |
Master, Diplom, Magister Artium einer Universität oder Master einer FH oder Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien | Mindestens „gut“ (einschließlich 2,5) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist |
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B.A. oder Diplom (FH) oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen | Mindestens 2,0 jeweils im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist | Qualifikationsstudium gemäß § 10 der Promotionsordnung |
Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss
Sie haben Ihren Abschluss an einer FH bzw. Hochschule gemacht? Dann könnte das Projekt ZuGewinn des Interdisziplinären Promotions- und Postdoczentrums (IPZ) für Sie interessant sein.
Welche Sprachkenntnisse benötige ich?
Grundsätzlich sind ausreichende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen vorzuweisen, die in mindestens drei Jahren erworben und mit der abschließenden Mindestnote "ausreichend" bewertet worden sind. Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Latinum nachgewiesen. Nachweisen können Sie Sprachkenntnisse z.B. durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Bescheinigungen
Einige Fächer haben Besonderheiten hinsichtlich ihrer Anforderungen formuliert:
Soziologie und Wirtschaftswissenschaft | Es müssen keine Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden |
Kunstwissenschaft und Politikwissenschaft | Eine der beiden geforderten Fremdsprachen ist Englisch |
Romanistik | Kenntnisse des Französischen mindestens auf Kompetenzniveau C1 (CEFR) Zudem sind Lateinkenntnisse, in der Regel durch das Latinum, nachzuweisen, wenn das Studium mit Französisch abgeschlossen wurde, in der Regel durch Grundkenntnisse, wenn das Studium in einer zweiten romanischen Sprache abgeschlossen wurde. Neben dem Französischen werden außerdem Kenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (z.B. Italienisch, Spanisch), in der Regel auf Kompetenzniveau B1, gefordert. |
Evangelische Theologie und Katholische Theologie | Grundsätzlich Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums sowie in der Regel Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch. Wird die Dissertation in der Disziplin Altes Testament angefertigt, sind außerdem Grundkenntnisse in biblischem Hebräisch erforderlich |
Musikwissenschaft (nur ältere Musikgeschichte) | Eine der beiden geforderten Sprachen ist Latein |
Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss
Wer benötigt ein Qualifikationsstudium und wie sind die Anforderungen?
Das Qualifikationsstudium ist für diejenigen obligatorisch, die folgende Abschlüsse haben:
- Bachelor
- Diplom (FH)
- Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen
Durch das Qualifikationsstudium ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 9 Abs.1 Nr. 1. der Promotionsordnung
Um zum Qualifikationsstudium zugelassen zu werden, benötigen Sie neben dem formalen Abschluss noch die erforderlichen Sprachkenntnisse (siehe entsprechende Frage zu den Voraussetzungen und Sprachkenntnissen)
Die Zulassung zum Qualifikationsstudium ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen (aktuell Prof. Dr. Werner Sesselmeier).
Für den Antrag benötigen Sie
- das entsprechende Hochschulzeugnis
- ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
- eine Erklärung darüber, dass Sie an keinem anderen Qualifikationsstudium oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnehmen oder teilgenommen haben und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen haben.
Das Qualifikationsstudium soll die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.
Es gelten folgende Anforderungen:
Abschluss | Lehrveranstaltungen | Qualifikationsarbeit |
Erste Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule oder Hauptschule und Bachelor of Education | 10 ECTS im Promotionsfach und 10 ECTS-Punkten im 2. Hauptfach (insgesamt 20 ECTS) | Schriftliche Arbeit im Umfang von 3 ECTS, die die Fähig-keit zur eigenständigen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas erkennen lassen und mit mindestens 2,0 bewertet werden muss. |
erste Staatsprüfung für das Lehramt für Realschulen | 8 ECTS im Promotionsfach und 8 ECTS-Punkten im 2. Hauptfach (insgesamt 16 ECTS) | |
Diplom (FH) sowie nicht lehramtsbezogene Bachelor | 16 ECTS-Punkte im angestrebten Promotionsfach |
Was benötige ich für einen Antrag als Promovend/in am FB 6
- Abschlusszeugnis der Hochschule
- Abiturzeugnis oder ähnliche Dokumente zum Nachweis der Sprachkenntnisse
Die Dokumente müssen Sie entweder beglaubigen lassen oder aber je ein Original und eine unbeglaubigte Kopie im Dekanat vorlegen, wo dann ein Abgleich vorgenommen und das Vorliegen des Originals bestätigt wird.
- Formloses Anschreiben
Adressat ist der Dekan des FB 6 als Vorsitzender des Promotionsausschusses:
Prof. Dr. Werner Sesselmeier
Dekan des FB 6: Kultur- und Sozialwissenschaften
Bürgerstraße 23
76829 Landau
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Betreuer/in
- Arbeitstitel (diesen können Sie später noch ändern)
- angestrebter Doktortitel (diesen können Sie später noch ändern)
Muster:
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Sesselmeier,
hiermit beantrage ich gemäß § 11 der Promotionsordnung des Fachbereiches 6 die Annahme als Doktorand/in. Das Projekt trägt den Arbeitstitel „xy“ und wird von Prof. Dr. XY betreut. Der angestrebte Abschusstitel ist Dr. phil./Dr. rer. pol.
Mit freundlichen Grüßen
Muss ich mich parallel beim Studierendensekretariat als Promotionsstudent/in einschreiben?
Ja. Dies können Sie aber nach Ihrer Annahme als Promovendin oder Promovend tun. Wenn Sie den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stellen, ihre Dissertation bzw. Publikationen somit abgeschlossen haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie mindestens zwei Semester an der Universität eingeschrieben waren. Der Zeitpunkt dieser beiden Semester ist jedoch unerheblich. Auf den Seiten des Studierendensekretariates finden Sie weiterführende Informationen.
Wie lange dauert ein Promotionsvorhaben?
Dies ist stets individuell. Als Faustregel gelten oft drei Jahre, was jedoch von vielen Faktoren (sonstige Arbeitsbelastung, Eigenmotivation, Familiensituation, etc.) abhängt. Eine Übersicht über einen idealtypischen (!) Verlauf finden Sie hier.
Wo erhalte ich Unterstützung bzw. Infos zu Fragen rund um das Promovieren (Methoden, Stipendien, Promovieren mit Kind, etc.)?
Das Interdisziplinäre Promotions- und Postdoczentrum (IPZ) der Universität bietet zu diesen Fragen ein umfassendes Angebot an.
Ist eine publikationsbasierte (kumulative) Promotionsleistung möglich?
Ja. Die Anforderung regelt § 8 der Promotionsordnung. Prinzipiell müssen Sie drei Aufsätze erarbeiten, von denen zwei in einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren (double blind) zur Publikation angenommen sein müssen. Der dritte Aufsatz muss in einer solchen Zeitschrift eingereicht worden sein. Mindestens einer der zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätze muss in Alleinautorenschaft verfasst sein. In Koautorenschaft verfasste Aufsätze müssen unter maßgeblicher Beteiligung der Doktorandin oder des Doktoranden entstanden sein. Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter dürfen nicht zugleich Koautorinnen oder Koautoren sein. Dazu müssen Sie in einem Dachpapier von etwa 30 Seiten den thematischen Zusammenhang der Artikel und die neuen Erkenntnisse verdeutlichen
Was muss ich zur Antragstellung auf Zulassung zum Promotionsverfahren beachten?
Die Zulassung zum Promotionsverfahren müssen Sie bei der oder bei dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich beantragen (aktuell: Prof. Dr. Werner Sesselmeier). Im Antrag sind die Betreuerin oder der Betreuer, der angestrebte Doktortitel gemäß § 1 der Promotionsordnung und der Titel der Dissertation anzugeben.
Dem Antrag sind beizufügen:
- tabellarischer Lebenslauf (1 Seite genügt)
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (dieses liegt i.d.R. im Dekanat bereits vor, da erforderlich für Antrag auf Annahme)
- Zeugnisse über abgelegte Hochschul- und Staatsprüfungen (diese liegen i.d.R. im Dekanat bereits vor, da erforderlich für Antrag auf Annahme)
- Erklärung über versuchte Prüfungen
- Nachweise über Sprachkenntnisse gemäß Anhang 1 der Promotionsordnung (diese liegen i.d.R. im Dekanat bereits vor, da erforderlich für Antrag auf Annahme)
- Nachweis, dass die Doktorandin oder der Doktorand mindestens zwei Semester an der Universität Koblenz-Landau immatrikuliert war; erfolgt über Studienbescheinigungen
- fünf Exemplare der Dissertation als Computerausdruck. Die Exemplare müssen gebunden und mit einem Titelblatt gemäß Anhang 2 der PromO versehen sein sowie einen tabellarischen Lebenslauf der Verfasserin oder des Verfassers enthalten
- zusätzlich ist ein Exemplar auf einem elektronischen Speichermedium in gängigem Dateiformat abzuliefern
- eine Versicherung darüber, dass die Doktorandin oder der Doktorand die als Dissertation vorgelegte Abhandlung in keinem anderen Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades oder als Prüfungsarbeit für eine akademische oder staatliche Prüfung eingereicht hat, dass sie oder er die vorgelegte Abhandlung selbständig verfasst, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat
- Diesen Text können Sie entsprechend umformulieren (Hiermit versichere ich, dass….), unterschreiben und ggf. in die Arbeit direkt als eine Seite einbinden lassen.
- ein polizeiliches Führungszeugnis (kein erweitertes Führungszeugnis); dieses ist nicht erforderlich, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate exmatrikuliert ist
- ein Nachweis über die Einzahlung der Promotionsgebühr, deren Höhe, Ermäßigung oder Erlass richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Die Promotionsgebühren betragen z. Zt. 170, -- Euro. Sie sind zu zahlen an die Landeshochschulkasse:
IBAN: | DE25 5500 0000 0055 0015 11 |
BIC: | MARKDEF1550 |
Verwendungszweck: | 4507-9600000/Promotionsgebühr, Name der/des Promovierenden |
- eine Erklärung, wonach die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsverfahren nicht kommerziell vermittelt worden ist und dass er oder sie insbesondere keine Organisation eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuer und Betreuerinnen für die Anfertigung von Dissertationen sucht oder die der Doktorandin oder dem Doktoranden obliegenden Pflichten hinsichtlich der Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erledigt.
- Diesen Text können Sie entsprechend umformulieren (Hiermit erkläre ich, dass….), unterschreiben und ggf. in die Arbeit direkt als eine Seite einbinden lassen
Ab wann kann ich den Doktortitel führen?
Ab Ausstellung der Promotionsurkunde nach Veröffentlichung Ihrer Dissertation. Einen Doktor designatus (Dr. des). sieht die Promotionsordnung nicht vor.
Auf welche Arten kann ich publizieren?
Vor Veröffentlichung überprüfen Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin und Zweitgutachter die Erfüllung möglicher Auflagen (siehe § 28 Abs. 2 der Promotionsordnung) und erteilen eine schriftliche Druckfreigabe. Wird diese nicht erteilt, darf die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Liegt diese vor, stehen Ihnen drei Wege offen:
Wo bzw. wie? | Nachweis | Zu beachtende Fristen |
Gewerblicher Verlag oder Zeitschrift | Drei Belegexemplare | 2 Jahre nach Abschluss des Prüfungsverfahrens |
Online über den Hochschulschriftenserver der Universitätsbibliothek | Elektronische Version, die mit der Bibliothek abgestimmt ist Drei ausgedruckte Exemplare | 1 Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens |
Universitätsbibliothek/Dekanat | Vierzig Belegexemplare in gebundener Form | 1 Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens |